hiervor) penetrierte der Beschuldigte die Strafklägerin vor und während der Ehe wiederholt und zeitweise mindestens einmal täglich vaginal, obwohl er wusste, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will. Teils setzte sich die Strafklägerin erfolglos verbal und/oder körperlich (durch Anschreien, Wegdrücken, Wegstossen) zur Wehr. Teils liess sie den Vaginalverkehr auch einfach über sich ergehen, weil sie von vornherein wusste, dass jeglicher Widerstand gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten zwecklos ist und sich der Beschuldigte ohnehin nimmt, was er will.