12 Abs. 2 StGB). Dieser muss sich auf die Nötigung, den Beischlaf sowie die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf beziehen (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 190 StGB). 13.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.1.3 AKS (soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.6.6 hiervor) penetrierte der Beschuldigte die Strafklägerin vor und während der Ehe wiederholt und zeitweise mindestens einmal täglich vaginal, obwohl er wusste, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will.