Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf nach der Rechtsprechung nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Für die Erfüllung des Tatbestands muss eine «tatsituative Zwangssituation» durch den Täter nachgewiesen sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss.