denen es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung bedarf, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 7B_232/2022, 7B_233/2022 vom 22.07.2024 E. 2.2.3). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf nach der Rechtsprechung nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden.