Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: Das Nötigungsmittel der Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des sexuellen Akts notwendig ist respektiv, wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität (etwa in Form von Schlägen und Würgen) ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt (etwa, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt).