Rechtliche Grundlagen Eine altrechtliche Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 19 428 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten: