13. Vergewaltigung 13.1 Keine Verjährung Mit Blick auf die angedrohte Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) beträgt die Verfolgungsverjährung für Vergewaltigung fünfzehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Diese begann für die ersten tatbestandsmässigen Handlungen im September 2010 zu laufen und endet für diese im September 2025. Folglich ist die Verjährung noch nicht eingetreten. Das gilt auch für die in Bulgarien begangenen Vergewaltigungen (siehe E. III.11.2 hiervor). 13.2 Rechtliche Grundlagen