Folglich erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Nach dem soeben Ausgeführten erweist sich das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht betreffend keinem der vorliegend relevanten Tatbestände als das mildere, weshalb jeweils das zum Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht zur Anwendung gelangt. Soweit sich dieses inhaltlich/redaktionell vom zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht unterscheidet, wird das StGB nachstehend mit aStGB abgekürzt. 161 IV. Rechtliche Würdigung