190 StGB und der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB Änderungen betreffend den objektiven Tatbestand. So umfasst Art. 190 StGB neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen eines weiblichen Opfers, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind und zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Während nach altem Recht die Nötigung zu beischlafsähnlichen Handlungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet wurde (Art. 189 Abs. 1 aStGB), ist hierfür nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorgesehen (Art. 190 Abs. 2 StGB). Folglich erweist sich das neue Recht nicht als das mildere.