2021, N. 5 zu Art. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2010 bis 2020 und damit teilweise vor der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzaro- te-Konvention) per 1. Juli 2014, der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 und der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Mit der Umsetzung der Lanzarote-Konvention erfuhr der Tatbestand der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB redaktionelle Änderungen. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen wurde u.a. betreffend Geldstrafe die nach Art. 34 StGB Anzahl zulässiger Tagessätze von 360 auf 180 reduziert.