160 dern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Auf Dauerdelikte ist das neue Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 2 StGB; TRECHSEL/ VEST, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 2 StGB).