Entsprechend – und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 19 282 ff.), die vor dem Leitentscheid BGE 150 IV 121 datieren – beurteilt sich die Frage, ob die unter Ziff. I.3,. I.4.2. und I.6.3 AKS angeklagten und teilweise in Bulgarien begangenen Handlungen verjährt sind, nach schweizerischem Recht. Das hat auch der Verteidiger des Beschuldigten anerkannt (pag. 19 831).