Steht fest, dass das am Begehungsort geltende Recht im Zeitpunkt der Taten das vom Täter an den Tag gelegte Verhalten mit Strafe bedroht, besteht offensichtlich kein Anlass, sich noch zu fragen, ob dieser schon in Erwartung des Vorteils einer ihm günstigeren Verjährung gehandelt habe. Nichts weist daher darauf hin, dass der schweizerische Gesetzgeber der beschuldigten Person hätte erlauben wollen, in diesem Stadium sich auf die Verjährung nach dem Recht des Begehungsortes zu berufen.