211.323). Wenn schliesslich das Legalitätsprinzip, sofern es die Voraussehbarkeit der Konsequenzen eines Verhaltens sicherstellt, bis zu einem gewissen Grad als Element ins Spiel kommen kann, das zur Abgrenzung der extraterritorialen Anwendung des schweizerischen Strafgesetzbuches beitragen kann […], kann die Bedeutung dieses Elements nicht überschätzt werden. Steht fest, dass das am Begehungsort geltende Recht im Zeitpunkt der Taten das vom Täter an den Tag gelegte Verhalten mit Strafe bedroht, besteht offensichtlich kein Anlass, sich noch zu fragen, ob dieser schon in Erwartung des Vorteils einer ihm günstigeren Verjährung gehandelt habe.