7 Abs. 4 lit. b StGB), vorbehält, viel eher eine gegenteilige Absicht nahe (siehe oben E. 3.4.2), wie auch die vorstehend zitierte Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998, die ebenfalls sowohl die Bedeutung des Vergleichs der Sanktionen als auch die Absicht unterstreicht, das schweizerische Gericht von der in der praktisch oftmals unerfüllbaren Pflicht zu entbinden, das ausländische Recht anzuwenden (BBl 1998 1997 Ziff. 211.323).