[Der Gesetzgeber hat] nicht ausdrücklich verlangt, im Sinne von Art. 6 und Art. 7 StGB die Verjährung als Element des günstigeren Rechts zu berücksichtigen […]. Zudem legt der Text selber von Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie von Art. 7 Abs. 3 und 4 StGB, indem er ausdrücklich einerseits eine weniger strenge Behandlung im Stadium der Zumessung der Sanktion und andererseits die Berücksichtigung der Verjährung der Sanktion, die bereits im Ausland ausgefällt worden ist (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Art. 7 Abs. 4 lit.