Eine solche Einschränkung ginge jedoch offensichtlich über die abstrakte Prüfung der doppelten Strafbarkeit hinaus, zugunsten dessen die Rechtsprechung entschieden hat. Aus den Gründen, die man noch darlegen wird, drängt sich ihre Berücksichtigung auch nicht unter dem Blickwinkel des von Art. 7 Abs. 3 StGB vorgesehenen Vorbehaltes des günstigeren Rechts auf.