Nr. 74): Einige Autoren behaupten schliesslich, dass die nach dem Recht des Begehungsortes eingetretene Verjährung […] im Stadium der doppelten Strafbarkeit ebenfalls berücksichtigt werden müsse, weil es unbefriedigend wäre, ein im Ausland an den Tag gelegtes Verhalten zu bestrafen, obschon am Begehungsort die Verjährung eingetreten wäre […]. Eine solche Einschränkung ginge jedoch offensichtlich über die abstrakte Prüfung der doppelten Strafbarkeit hinaus, zugunsten dessen die Rechtsprechung entschieden hat.