159 berücksichtigen (a.a.O. Regeste). Es erwog unter E. 3.2.4 und 3.4.3 u.a. was folgt (= Pra 113 [2024] Nr. 74): Einige Autoren behaupten schliesslich, dass die nach dem Recht des Begehungsortes eingetretene Verjährung […] im Stadium der doppelten Strafbarkeit ebenfalls berücksichtigt werden müsse, weil es unbefriedigend wäre, ein im Ausland an den Tag gelegtes Verhalten zu bestrafen, obschon am Begehungsort die Verjährung eingetreten wäre […].