Auf diese Verbrechen und Vergehen findet zufolge Art. 7 Abs. 1 StGB respektiv Art. 182 Abs. 4 StGB unabhängig davon, ob in der Schweiz oder in Bulgarien begangen, das Schweizerische Strafgesetzbuch Anwendung (eingehend dazu die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 19 279 ff.). Bei der Strafzumessung hat die Kammer das Schlechterstellungsverbot zu beachten, sie hat die Sanktionen damit so zu bestimmen, dass diese insgesamt für den Beschuldigten nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des ausländischen Begehungsorts (Art. 7 Abs. 3 StGB respektiv Art. 182 Abs. 4 i.V.m.