11. Räumlicher Geltungsbereich 11.1 Allgemeines Die oberinstanzliche rechtliche Würdigung und Strafzumessung betrifft Taten, die der Beschuldigte teilweise in Bulgarien beging, so gewerbsmässigen Menschenhandel (Ziff. I.1.1 und I.1.2 AKS), mehrfache Vergewaltigung (Ziff. I.3 AKS, soweit nicht Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS betreffend) und mehrfache sexuelle Nötigung (Ziff. I.4.2 AKS). Auf diese Verbrechen und Vergehen findet zufolge Art. 7 Abs. 1 StGB respektiv Art.