158 Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs nach Ziff. I.11.4.2 AKS, dass der Beschuldigte und M.________ auch bezüglich Marihuanageschäften von Proben sprachen (pag. 19 414 ff.) Angesichts der vorhandenen, ernsthaften und nicht zu unterdrückenden Zweifel betreffend die Art der Drogen hat bezüglich Ziff. I.11.1.4 AKS in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen.