Weshalb M.________ freigesprochen wurde, entzieht sich mangels Vorliegens einer schriftlichen Urteilsbegründung der Kenntnis der Kammer. Das ist letztlich aber auch irrelevant, weil die Kammer nicht an das Urteil PEN ________ gebunden ist. Aufgrund der Gesamtumstände (rechtskräftige Schuldsprüche bezüglich Kokaingeschäfte zwischen dem Beschuldigten und M.________; Verlangen einer Probe [pag. 06 0735, pag. 06 0737, pag. 06 0740], was bei «Gras» erfahrungsgemäss unüblich ist; codierte Gespräche und Nichtnennen der Drogenart an den Telefongesprächen [pag. 06 0735, pag. 06 768], während «Gras» als solches respektiv «Grünes» bezeichnet wurde [beispielhaft pag.