SB.________(Strasse) in OL.________, indem er sich für einen unbekannten Abnehmer beim Beschuldigten nach einer Probe Kokain erkundigt haben soll respektiv indem er den Beschuldigten gefragt haben soll, ob er dem unbekannten Abnehmer direkt 100 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 66.9 %, ausmachend 66.9 Gramm reines Kokain) geben könne (pag. 19 743 ff., pag. 19 752 f., pag. 19 803 zweiter Absatz). Der diesem Freispruch zugrundeliegende Sachverhalt entspricht jenem Verhalten, das dem Beschuldigten unter Ziff. I.11.1.4 AKS vorgeworfen wird. Weshalb M.________ freigesprochen wurde, entzieht sich mangels Vorliegens einer schriftlichen Urteilsbegründung der Kenntnis der Kammer.