Ähnlich unsicher präsentiert sich die Beweislage hinsichtlich des Vorwurfs der Veräusserung von 10 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in OL.________. Es liess sich nicht rechtsgenüglich klären, ob das Geschäft tatsächlich zustande gekommen ist. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift Ziff. 11.1.4 und 11.1.5 freigesprochen. Aufgrund des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens ist hinsichtlich Ziff. I.11.1.4 AKS das Nachstehende zu ergänzen: An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beteuerte der Beschuldigte, nie mit solch schweren Betäubungsmitteln wie Kokain gehandelt und solche in der