M.________ führte wiederholt und soweit nachvollziehbar aus, dass auch bei Marihuana-Geschäften vorgängige Proben angefordert werden. Das Gegenteil lässt sich nicht nachweisen. Es bleibt somit unklar, ob es sich beim Geschäft um Kokain oder Marihuana gehandelt hat. Bei dieser Beweislage ergeht ein Freispruch vom Vorwurf des Anstaltentreffens zum Verschaffen von mindestens 100 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 16. November 2020 bis 24. November 2020 in OL.________ und evtl. anderswo im Kanton Bern. Ähnlich unsicher präsentiert sich die Beweislage hinsichtlich des Vorwurfs der Veräusserung von 10 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum 30. November 2020 bis 2. Dezember 2020 in OL.