an, dass er beim Beschuldigten nie Haschisch gekauft habe. Kokain habe er einmal erhalten, es sei der bereits erwähnte gemeinsame Konsum gewesen aus dem Säcklein mit 20 bis 30 Gramm Kokain (pag. 06 1824, Z. 299). M.________ betonte auch nach Vorhalt des TK-Gesprächs vom 16. November 2020 (pag. 06 735 f.), dass es hier um 100 Gramm Gras gegangen sei, nicht um 100 Gramm Kokain. Auf entsprechenden