Er müsse selber dorthin gehen. Ob das Geschäft mit 100 Gramm zwischen dem Beschuldigten und M.________ zustande gekommen ist, geht aus den Telefonaten nicht hervor. Am 30. November 2020 (pag. 06 749) telefonierte M.________ mit dem Beschuldigten und fragte an, ob er den Abnehmer aus Solothurn schicken könne, dieser wolle 10 Gramm. Nach einigem Hin- und Her einigte man sich, dass sich der Abnehmer mit dem Beschuldigten treffen werde. Es wird in den nächsten beiden Tagen weiter kommuniziert. Ob es zur Übergabe von 10 Gramm Kokain gekommen ist, lässt sich den Telefonaten nicht entnehmen. Subjektive Beweismittel