07 1392 f.). Für die Kammer ist aber erstellt, dass sich die Strafklägerin infolge des im Haldol enthaltenen Wirkstoffs Haloperidol (und allenfalls in Kombination mit gleichzeitig zu sich genommenen Medikamenten und konsumiertem Kokain) müde und unwohl fühlte sowie an Gewichtsverlust und Übelkeit litt. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt nach Ziff. I.6.3 AKS als erstellt. Sie geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: