07 1392). Welche der von der Strafklägerin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschilderten und in den vorerwähnten Arztberichten vermerkten Symptome auf das ihr vom Beschuldigten verabreichte Haldol zurückzuführen sind, lässt sich beweismässig nicht erstellen. Dies umso mehr, als die Strafklägerin bereits in vorangegangenen Jahren wiederholt diffuse Symptome schilderte und zum Deliktszeitraum auch Kokain und eigenhändig Medikamente (wie Dafalgan, Fluvostatin, Jarsin, Novalgin und Rovostatin; pag. 06 1613 Z. 803 ff., pag. 06 1614 Z. 873 ff.) konsumierte und seit September 2020 eine Statintherapie machte (pag. 07 1392 f.).