Die Aussagen der Strafklägerin demgegenüber sind, wie unter E. II.9.6.3.a und II.9.6.4 hiervor ausgeführt, glaubhaft. Hätte die Strafklägerin die Haloperidol- Tabletten selbst eingenommen und den Beschuldigten zu Unrecht der heimlichen Verabreichung bezichtigen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie an der Ersteinvernahme nicht diffus davon spricht, der Beschuldigte verabreiche ihr «Drogen