Apotheke» verschreibungspflichtige Medikamente. Auffällig ist schliesslich, dass der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2023 der Strafklägerin unterstellte, ihn mit einem Medikament vergiften zu wollen (pag. 06 1354 Z. 201 ff.). Diese Anschuldigung ist bezeichnend für die bei ihm wiederholt anzutreffende Täter-Opfer-Umkehr. Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und widersprüchlich. Es ist nicht darauf abzustellen. Die Aussagen der Strafklägerin demgegenüber sind, wie unter E. II.9.6.3.a und II.9.6.4 hiervor ausgeführt, glaubhaft.