Die sichergestellten Packungen sind allesamt ungeöffnet, weshalb weder der Beschuldigte noch die Strafklägerin eine Tablette von diesen drei Packungen eingenommen haben können. Aktenwidrig ist auch die Erklärung des Beschuldigten, seine Mutter habe die Medikamente aus Bulgarien geschickt, weil die Strafklägerin keine Krankenkasse gehabt habe und nicht zum Arzt gehen wollte (pag. 06 1354 Z. 204 f.). Bekanntlich suchte die Strafklägerin wiederholt Spitäler auf und bezog in der «AZ.________ Apotheke» verschreibungspflichtige Medikamente.