19 811 Z. 18 und Z. 29 ff.). In Ungereimtheiten verstrickte sich der Beschuldigte auch, als er an einer Einvernahme zunächst erklärte, sie hätten sich immer selbst geheilt und Medikamente aus Bulgarien bekommen (pag. 06 1354 Z. 203 f.), und auf Vorhalt des in der Haarprobe der Strafklägerin festgestellten Wirkstoffs Haloperidol in Widerspruch dazu stehend meinte, die Strafklägerin habe nichts genommen, ausser das, was ihr die Ärzte gegeben hätten (pag. 06 1354 Z. 214 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind jedoch nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen.