Das ist vor dem Hintergrund, dass ihn die Strafklägerin bezichtigt, sie ruhiggestellt zu haben, und Haloperidol eine beruhigende/sedierende Wirkung haben kann, verdächtig. Hellhörig macht auch, dass der Beschuldigte an den Einvernahmen vom 24. Februar 2021 und 23. Januar 2023 beteuerte, die Strafklägerin habe nie eine Haloperidol-Tablette genommen (pag. 06 1084 Z. 207, pag. 06 1354 Z. 205 f.), und davon abweichend an der Berufungsverhandlung geltend machte, die Strafklägerin habe eigenhändig Haloperidol- Tabletten zur Beruhigung eingenommen (pag. 19 811 Z. 18 und Z. 29 ff.).