Mit dem Verdacht der Strafklägerin und den verfügbaren objektiven Beweismitteln konfrontiert, reagierte der Beschuldigte äusserst unglaubhaft. Auf die Frage, was die handschriftlichen Notizen auf den Packungen bedeuteten, antwortete er ausweichend und gab an, es stehe «D.________(Spitzname)» drauf. Das Wort «ruhig» liess er unerwähnt (pag. 06 1084 Z. 203 ff.). Das ist vor dem Hintergrund, dass ihn die Strafklägerin bezichtigt, sie ruhiggestellt zu haben, und Haloperidol eine beruhigende/sedierende Wirkung haben kann, verdächtig.