152 rin Medikamente, damit sie sich beruhige, woraufhin die Strafklägerin einschlafe und Albträume habe (pag. 06 0728; eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Insofern wurde auch der von der Strafklägerin an der Ersteinvernahme geäusserte Verdacht, der Beschuldigte habe ihr etwas verabreicht und sie in der Nacht ruhiggestellt (pag. 06 1367 Z. 163 ff., pag. 06 1400 Z. 281 ff.), später durch objektive Beweismittel untermauert. Mit dem Verdacht der Strafklägerin und den verfügbaren objektiven Beweismitteln konfrontiert, reagierte der Beschuldigte äusserst unglaubhaft.