Das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte der Strafklägerin dieses Präparat verabreicht hat, um sie – wie von ihr vermutet – ruhig zu stellen (eingehend dazu E. II.9.6.2.g hiervor). Hätte die Strafklägerin das Präparat eigenmächtig eingenommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die drei Packungen selbst und in für sie verständlicher, deutscher Sprache beschriftet hätte. Eine Stütze findet der Verdacht der Strafklägerin auch in jenem abgehörten Telefonat, in welchem der Beschuldigte zu seiner Mutter sagte, er gebe der Strafkläge-