Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Ziff. I.6.3 AKS Wie unter E. II.9.6.3.a hiervor beschrieben, äusserte die Strafklägerin den Verdacht, der Beschuldigte habe ihr seit längerer Zeit heimlich etwas verabreicht. Es sei ihr immer schlechter gegangen, sie sei nicht «zwäg» gewesen, habe viel geschlafen und sich abends wie betäubt gefühlt. Sie habe Blut erbrochen, abgenommen und zweimal das Bewusstsein verloren. Sie sei ohnmächtig geworden und ihr sei schwindlig gewesen. Sie sei «drauf» gewesen, wie wenn sie Drogen konsumiert hätte.