Bezüglich den Deliktsort Schweiz ist der Deliktszeitraum auf die Zeit ab dem 29. September 2010 (bis 30. September 2020) beschränkt, weil die ersten sexuellen Übergriffe in der Schweiz nach der ersten Bulgarienreise stattfanden, von welcher die Strafklägerin am 29. September 2010 zurückkehrte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz das Strafverfahren betreffend die von der Strafklägerin erwähnte ungewollte anale Penetration nach Ziff. I.4.1 AKS rechtskräftig eingestellt hat. 9.6.8 Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Ziff.