Zu beachten ist, dass der Deliktszeitraum betreffend den Deliktsort Bulgarien auf die Zeit ab dem 21. Oktober 2010 (bis 30. September 2020) beschränkt ist, weil die Vorinstanz betreffend die Zeit davor das Verfahren rechtskräftig eingestellt hat. Bezüglich den Deliktsort Schweiz ist der Deliktszeitraum auf die Zeit ab dem 29. September 2010 (bis 30. September 2020) beschränkt, weil die ersten sexuellen Übergriffe in der Schweiz nach der ersten Bulgarienreise stattfanden, von welcher die Strafklägerin am 29. September 2010 zurückkehrte.