Der Beschuldigte machte sich bewusst die über Jahre hinweg geschaffene und aufrechterhaltene Zwangssituation der Strafklägerin zunutze, um sie seinem Willen gefügig zu machen und seinen Willen nach Oralverkehr jederzeit durchzubringen. Zu beachten ist, dass der Deliktszeitraum betreffend den Deliktsort Bulgarien auf die Zeit ab dem 21. Oktober 2010 (bis 30. September 2020) beschränkt ist, weil die Vorinstanz betreffend die Zeit davor das Verfahren rechtskräftig eingestellt hat.