151 ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt – nicht aktiv entzieht. Die Strafklägerin fühlte sich derart hilflos/ohnmächtig/wehrlos, dass sie weitgehend resignierte und die Fellatio mehrheitlich ohne aktiven Widerstand vornahm. Der Beschuldigte machte sich bewusst die über Jahre hinweg geschaffene und aufrechterhaltene Zwangssituation der Strafklägerin zunutze, um sie seinem Willen gefügig zu machen und seinen Willen nach Oralverkehr jederzeit durchzubringen.