Teils setzte sich der Beschuldigte bewusst über die verbale und/oder körperliche Gegenwehr der Strafklägerin hinweg. Teils beanspruchte er die Fellatio im Wissen, dass die Strafklägerin diese nicht will, sich ihm aber – infolge der fortbestehenden Einschüchterung aufgrund der von ihm bewusst aufgebauten Drohkulisse und in der Vergangenheit