im Sinne der Hauptanklage als erstellt. Sie geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte verlangte vor und während der Ehe von der Strafklägerin wiederholt, ihn Oral zu befriedigen, obwohl er wusste, dass sie das nicht will. Es ist von Einzeltaten im mittleren bis hohen dreistelligen Bereich auszugehen (annahmeweise mindestens ein Vorfall pro Woche während zehn Jahren). Teils setzte sich der Beschuldigte bewusst über die verbale und/oder körperliche Gegenwehr der Strafklägerin hinweg.