Soweit er leugnete, den Oralverkehr gegen den Willen der Strafklägerin erzwungen zu haben, ist ihm nicht zu glauben. Mit Blick auf das unter E. II.9.6.6 hiervor ausgeführte hat die Kammer keine Zweifel, dass die Strafklägerin den Beschuldigten (auch) nie oral befriedigen wollte, und dies nur tat, weil sie wusste, dass er ein «Nein» nicht akzeptiert und jeglicher Widerstand zwecklos ist. Obgleich der Beschuldigte wusste, dass die Strafklägerin keine Fellatio will, verlangte er diese wiederholt von ihr. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt nach Ziff. I.4.1 AKS im Sinne der Hauptanklage als erstellt.