Er habe bestimmt, wie sie seinen Schwanz zu lutschen habe. Wie unter E. II.9.6.3.a und II.9.6.4 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer diese Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin für glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. Die wiederholte Fellatio stritt der Beschuldigte nicht ab (pag. 06 1314 Z. 338, pag. 06 1345 Z. 456 ff.). Soweit er leugnete, den Oralverkehr gegen den Willen der Strafklägerin erzwungen zu haben, ist ihm nicht zu glauben.