Zu beachten ist, dass die Vorinstanz das Strafverfahren betreffend die erste vaginale Penetration nach Ziff. I.3.1 AKS rechtskräftig eingestellt und den Beschuldigten für die letzte vaginale Penetration nach Ziff. I.3.2 AKS rechtskräftig wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen hat. Aus diesem Grund ist der Deliktszeitraum vorliegend auf die Zeit vom 29. September 2010 bis 1. Oktober 2020 zu beschränken. 9.6.7 Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung nach Ziff. I.4.2 AKS Wie unter E. II.9.6.3.a hiervor ausgeführt, erzählte die Strafklägerin, der Beschuldigte habe sie, wann immer er Lust gehabt habe, zur Fellatio gezwungen.