Die Strafklägerin fühlte sich derart hilflos/ohnmächtig/wehrlos, dass sie weitgehend resignierte und den Vaginalverkehr mehrheitlich ohne aktiven Widerstand über sich ergehen liess. Der Beschuldigte machte sich bewusst die über Jahre hinweg geschaffene und aufrechterhaltene Zwangssituation der Strafklägerin zunutze, um sie seinem Willen gefügig zu machen und seinen Willen nach Geschlechtsverkehr jederzeit durchsetzen zu können. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz das Strafverfahren betreffend die erste vaginale Penetration nach Ziff.