150 nicht will, sich ihm aber – infolge der fortbestehenden Einschüchterung aufgrund der von ihm gezielt aufgebauten Drohkulisse und in der Vergangenheit ausgeübten körperlichen, psychischen, sexuellen und verbalen Gewalt – nicht aktiv entzieht. Die Strafklägerin fühlte sich derart hilflos/ohnmächtig/wehrlos, dass sie weitgehend resignierte und den Vaginalverkehr mehrheitlich ohne aktiven Widerstand über sich ergehen liess.